Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwareentwickler
1. Geltungsbereich
1.1. Lieferungen, Leistungen, Angeboten und Verträgen zwischen softwarespread und dem Softwareentwickler liegen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zu Grunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Softwareentwicklers sind unwirksam, es sei denn, deren Geltung wäre zwischen softwarespread und dem Softwareentwickler ausdrücklich vereinbart. Gegenbestätigungen des Softwareentwicklers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2. Soweit zwischen softwarespread und dem Softwareentwickler nicht anders vereinbart, bedürfen Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zur Wirksamkeit der Schriftform.
2. Definitionen
Account ist der nach der Registrierung durch den Softwareentwickler erlangte Zugang zur softwarespread Plattform.
Gültiger Klick. Ein Klick ist gültig, wenn ein User freiwillig und bewusst auf einen Hyperlink für das Programm des Softwareentwicklers auf der Website des Webseitenbetreibers klickt und dadurch die verlinkte Website des Softwareentwicklers aufgerufen wird. Gültige Klicks werden auf der Basis des softwarespread Transaktionssystems protokolliert und verifiziert und durch softwarespread nach billigem Ermessen, d.h. in Übereinstimmung mit diesen Geschäftsbedingungen und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben bestimmt.
Gültiger Download. Ein Download ist gültig, wenn ein User einen Klick ausführt und anschließend eine Datei von der Website des Softwareentwicklers heruntergeladen wird.
Hyperlink ist ein vom Softwareentwickler über die Plattform zur Nutzung durch die Webseitenbetreiber bereitgestellter, als solcher auf der Website des Webseitenbetreibers kenntlich gemachter, Verweis auf die Website des Softwareentwicklers.
Pay-Per-Click. Affiliate Programm: Mittels Implementierung eines Hyperlinks auf der Website des Webseitenbetreibers entsteht softwarespread durch die Weiterleitung von Besuchern zur Website des Softwareentwicklers ein Anspruch auf Vergütung.
Pay-Per-Download. (Fixbetrag pro gültigem Download) Affiliate Programm: Mittels Implementierung eines Hyperlinks auf der Website des Webseitenbetreibers entsteht softwarespread durch die Weiterleitung von Besuchern der Website des Webseitenbetreibers zur Website des Softwareentwicklers und das Herunterladen einer Datei Anspruch auf Zahlung einer Vergütung.
Website (des Softwareentwicklers) ist das Internet-Angebot des Softwareentwicklers unter der exakt angegebenen URL, unter der dieser online Software vertreibt bzw. bewirbt und auf das, gemäß den Regelungen des Affiliate Programms durch den Webseitenbetreiber, der zu verwendende Hyperlink verweist.
3. Anmeldung zur softwarespread Plattform
3.1. Mit der Anmeldung zur softwarespread Plattform hat der Softwareentwickler die vorliegenden Teilnahmebedingungen anzuerkennen.
3.2. Der Softwareentwickler ist softwarespread, wie auch dem Webseitenbetreiber gegenüber für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben, auch bezüglich der angebotenen Programme, verantwortlich. Der Softwareentwickler ist verpflichtet, die Registrierungsdaten und Informationen bzgl. seiner Programme auf dem aktuellen Stand zu halten.
4. Angebot und Vertragsschluss
softwarespread wird durch die Annahme des Angebotes berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Leistungen zur Unterstützung des jeweiligen Softwareentwicklers im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen durch seine Webseitenbetreiber zu erbringen. Der Softwareentwickler hat keinen Anspruch auf die Erbringung entsprechender Media-Dienstleistungen zur Unterstützung des Programms durch softwarespread bzw. durch die Webseitenbetreiber von softwarespread. Soweit jedoch softwarespread gemäß diesen Geschäftsbedingungen durch seine Webseitenbetreiber Leistungen erbringt, hat der Softwareentwickler diese an softwarespread zu vergüten.
5. Leistungsbestimmungsrecht / Leistungsumfang und -erbringung
5.1. softwarespread ist berechtigt die Plattform fortlaufend weiterzuentwickeln und an die technische Entwicklung anzupassen.
5.2. softwarespread ist im Übrigen berechtigt, die Leistungserbringung oder Teile hiervon zur selbständigen Erledigung auf Drittdienstleister oder Erfüllungsgehilfen zu übertragen.
6. Vergütung
6.1. softwarespread ermöglicht dem Softwareentwickler, Pay-Per-Klick und Pay-Per-Download Programme zu betreiben. Ein Anspruch auf Vergütung bei gültigen Klicks, gültigen Downloads gemäß diesen Geschäftsbedingungen. Die Netto-Vergütung von softwarespread bestimmt sich aus dem Netto-Vergütungsanteil des Webseitenbetreibers.
6.2. Bei Pay-Per-Klick Programmen wird softwarespread für jeden gültigen Klick der Fixbetrag gutgeschrieben bzw. der entsprechende Betrag dem Konto des Softwareentwicklers bei softwarespread belastet.
6.3. Durch technische Vorrichtungen (z.B. Klickgeneratoren) automatisch erzeugte sowie durch Zwang oder Täuschung initiierte Klicks sind durch den Softwareentwickler nicht zu vergüten.
6.4. Alle Klicks werden im Zuge der täglichen Auswertung des Transaktionssystems vom Konto des Softwareentwicklers bei softwarespread abgezogen. Die Belastung des Kontos des Softwareentwicklers stellt kein Anerkenntnis dahingehend dar, bei den erfassten Klicks handele es sich um alle vollständig erfassten gültigen Klicks.
6.5. Für die Vergütung bei Pay-Per-Download Programmen gelten zunächst die Ausführungen unter Ziff. 6.2. bis 6.3. entsprechend. Protokollierte, aber noch nicht verifizierte Downloads werden dem Softwareentwickler noch nicht belastet. Die Belastung des Kontos des Softwareentwicklers bei softwarespread, stellt kein Anerkenntnis dahingehend dar, es handele sich um alle vollständig erfassten gültigen Downloads.
6.6. Dem Softwareentwickler bleibt der Nachweis vorbehalten, bei den von softwarespread protokollierten Downloads handele es sich nicht um gültige Downloads gemäß diesen Geschäftsbedingungen.
7. Zahlungsweise
Zahlungen des Softwareentwicklers werden über ein Konto des Softwareentwicklers bei softwarespread abgewickelt. Guthaben auf dem Konto des Softwareentwicklers werden nicht verzinst. Der Softwareentwickler hat, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, bei Start ein der Höhe nach zu vereinbarendes Startguthaben bei softwarespread einzuzahlen.
8. Pflichten des Softwareentwicklers gegenüber softwarespread und den Webseitenbetreibern
8.1. Der Softwareentwickler wird im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten darauf hinwirken, dass seine Website (einschließlich aller Einträge in Suchmaschinen, Verzeichnissen oder Linklisten Dritter) so gestaltet und präsentiert wird, dass durch User gültige Klicks und gültige Downloads auf der Website des Softwareentwicklers generiert werden.
8.2. Die zur Teilnahme erforderlichen Hyperlinks, nebst URL der jeweiligen Seite der Website des Softwareentwicklers, stellt der Softwareentwickler softwarespread bzw. den Webseitenbetreibern von softwarespread zum Abruf bereit. Der Softwareentwickler stellt softwarespread Werbemittel zur Verfügung, die softwarespread auf der Website des Webseitenbetreibers einsetzen darf. softwarespread ist berechtigt, die Werbemittel des Softwareentwicklers und dessen Namen und Marken der über softwarespread beworbene Software als Referenz im Rahmen eigener Akquise einzusetzen.
8.3. Der Softwareentwickler verpflichtet sich, seine Website so zu gestalten, dass gewerbliche Schutzrechte Dritter, einschließlich des Urheberrechts, nicht verletzt und gegen geltendes Recht, insbesondere auch des Datenschutzes, nicht verstoßen wird. Der Softwareentwickler darf ihm bekannt gewordene persönliche Daten, auch der Webseitenbetreiber von softwarespread, ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages und für dessen Dauer nutzen.
8.4. Der Softwareentwickler ist verpflichtet, sein geschäftsmäßiges Angebot mit einer Anbieterkennzeichnung zu versehen, § 6 TDG. Der Webseitenbetreiber verpflichtet sich, seine Website in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften zum Verbraucherschutz zu gestalten. Gewaltdarstellungen, sexuell eindeutige oder pornographische Inhalte oder diskriminierende Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigungen oder Alter sind auf der Website des Softwareentwicklers und/oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Affiliate Programmen von softwarespread nicht zulässig. Die Gestaltung der Website darf nicht geeignet sein, den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes von softwarespread zu beeinträchtigen.
8.5. softwarespread kann in beliebiger Anzahl an jeder beliebigen Stelle der Website des Webseitenbetreibers den Hyperlink auf die Website des Softwareentwicklers setzen lassen. Der Softwareentwickler kann jedoch die Änderung der Platzierung des Hyperlinks verlangen, wenn diese den Ruf oder die Wertschätzung der Ware oder Dienstleistung, der Marke oder des Geschäftsbetriebes des Softwareentwicklers beeinträchtigt.
8.6. Die hier in Ziff. 8 festgelegten Verpflichtungen des Softwareentwicklers übernimmt dieser auch mit Wirkung zu Gunsten der jeweiligen Webseitenbetreiber von softwarespread.
9. Zugang und Vertragsdauer
9.1. Der Zugang zur softwarespread Plattform wird dem Softwareentwickler unbefristet erteilt.
9.2. Der Vertrag zwischen softwarespread und dem Softwareentwickler über die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung des jeweiligen Softwareentwicklers beim Online- Vertrieb von Software auf Erfolgsbasis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag ist von beiden Seiten ordentlich kündbar mit einer Frist von 2 Tagen zum Ende einer laufenden Kalenderwoche.
9.3. Die Kündigung nach diesen Vorschriften ist in Textform zu erklären. softwarespread ist auch berechtigt, die Kündigung in anderer Form auszusprechen.
10. Deaktivierung des Accounts und Kündigung
10.1. softwarespread ist berechtigt, den Zugang zur Plattform zu deaktivieren und dem Softwareentwickler hiervon Mitteilung zu geben, wenn dieser in einem Zeitraum von 3 Monaten keine Programme vertrieben hat.
10.2. softwarespread ist berechtigt, alle Verträge über die Teilnahme ordentlich mit einer Frist von einem Tag zum Ablauf einer Kalenderwoche zu kündigen und den Zugang des Softwareentwicklers zu deaktivieren, wenn das Startguthaben in einem Zeitraum von 6 Monaten nicht verbraucht worden ist.
10.3. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt dem Softwareentwickler und softwarespread vorbehalten. softwarespread ist berechtigt, bei schwerwiegenden oder nachhaltigen Verstößen des Softwareentwicklers gegen diese Geschäftsbedingungen, namentlich insbesondere den Verpflichtungen gemäß Ziff. 8 dieser Bedingungen, alle Verträge außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und den Zugang zu deaktivieren.
10.4. Die Kündigung nach diesen Vorschriften bedarf der schriftlichen Form. softwarespread ist auch berechtigt, die Kündigung in anderer Form auszusprechen. Die Mitteilung über die Deaktivierung des Zugangs ist stets formfrei möglich.
11. Haftungsbeschränkungen und Schadenersatz
11.1. Mängel und Störungen sind softwarespread unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
11.2. softwarespread haftet bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise. Im übrigen haftet softwarespread nur, soweit softwarespread Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
11.3. Im Falle einer durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), wird die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von softwarespread ist in diesem Fall beschränkt auf einen Betrag in Höhe von maximal 1.000,-- € pro Schadenfall.
11.4. Gegenüber Kaufleuten haftet softwarespread nicht für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, wenn diese keine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt haben.
12. Änderungsvorbehalt
Beabsichtigt softwarespread die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, wird softwarespread dies dem Softwareentwickler mitteilen. Widerspricht der Softwareentwickler nicht form- oder fristgemäß, treten die geänderten Geschäftsbedingungen 2 Kalenderwochen nach Zugang der Mitteilung mit Beginn einer neuen Kalenderwoche in Kraft. Der Widerspruch ist nur dann form- und fristgemäß, wenn der Widerspruch schriftlich erfolgt und innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung bei softwarespread eingeht. softwarespread wird den Softwareentwickler auf die Möglichkeit des Widerspruchs, dessen Form und Frist und die Rechtsfolgen eines nicht form- oder fristgemäß erfolgten Widerspruchs hinweisen.
13. Gerichtsstand, Rechtswahl und salvatorische Klausel
13.1. Ist der Softwareentwickler Kaufmann wird für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckklagen, Dortmund als Gerichtsstand vereinbart. Jede Partei ist auch berechtigt, die andere Partei an deren allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
13.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts.
13.3. Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen ungültig sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben.
Stand November 2007